Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arclap AG · Version 2.0 · Juli 2026
Arclap AG · Version 2.0 · Juli 2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Arclap AG, Gotthardstrasse 14, 6300 Zug («Arclap»), gegenüber ihren Kunden («Kunde»).
1.2 Sie erfassen insbesondere: (a) den Verkauf von Hardware, namentlich Baustellenkameras, Mobilfunkrouter, Halterungen, SIM-Karten und Zubehör; (b) die Vermietung von Hardware; (c) Software-as-a-Service-Leistungen («SaaS-Services»), insbesondere die Bereitstellung von Live-Bildern, Zeitrafferaufnahmen, Bildarchiven sowie KI-gestützten Auswertungen über die Arclap-Plattform; (d) Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebnahme, Konfiguration, Fernsupport und Datenkonnektivität (Mobilfunkdaten).
1.3 Das Angebot von Arclap richtet sich ausschliesslich an Unternehmen, Behörden und öffentliche Institutionen (B2B) und nicht an Konsumentinnen und Konsumenten.
1.4 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Arclap ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Individuelle schriftliche Vereinbarungen der Parteien (insbesondere Offerte, Auftragsbestätigung, Service Level Agreement) gehen diesen AGB vor.
2.1 Angebote von Arclap sind ab Ausstellungsdatum 30 Tage gültig, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.
2.2 Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden (E-Mail genügt), durch Auftragsbestätigung von Arclap oder durch Beginn der Leistungserbringung.
2.3 Angaben in Prospekten, Datenblättern und auf der Website sind unverbindlich. Massgebend sind die Offerte bzw. die Auftragsbestätigung.
2.4 Technische Änderungen sowie der Ersatz offerierter Produkte durch mindestens gleichwertige Nachfolgemodelle bleiben vorbehalten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Storniert der Kunde einen bestätigten Auftrag über Hardware oder Dienstleistungen vor Lieferung bzw. Leistungserbringung, kann Arclap die bereits angefallenen Kosten und Aufwendungen sowie eine Annullierungsgebühr von 15% des Auftragswerts der stornierten Positionen verrechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.1 Art, Umfang, Spezifikationen und Konditionen der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Offerte bzw. Auftragsbestätigung.
3.2 Aufnahmezeiten, Bildintervalle, Speicherdauer und Datenvolumen richten sich nach der Offerte und können auf Wunsch des Kunden im Rahmen des technisch Möglichen angepasst werden. Zusatzleistungen und Mehraufwände werden nach Aufwand oder gemäss jeweils gültiger Preisliste verrechnet.
3.3 Arclap ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte beizuziehen (z.B. Mobilfunk-, Hosting- und Montagepartner).
4.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
4.2 Einmalige Vergütungen (insbesondere Hardware-Kauf, Montage, Konfiguration) werden mit Lieferung bzw. Inbetriebnahme zur Zahlung fällig. Wiederkehrende Vergütungen (insbesondere Miete, SaaS-Services, Mobilfunkdaten) werden gemäss Offerte monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.
4.3 Rechnungen sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
4.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen von 5% p.a. sowie die angefallenen Mahn- und Inkassokosten. Bleibt eine Mahnung mit angemessener Nachfrist erfolglos, ist Arclap berechtigt, die SaaS-Services zu sperren und vermietete Hardware zurückzunehmen; die Zahlungspflichten des Kunden bleiben davon unberührt. Gerät der Kunde trotz Mahnung mit einem wesentlichen Betrag in Verzug, kann Arclap sämtliche offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig stellen.
4.5 Arclap kann die Preise wiederkehrender Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten auf den Beginn einer neuen Abrechnungsperiode anpassen. Übersteigt die Erhöhung innerhalb eines Vertragsjahres weder 5% noch die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung (massgebend ist der höhere Wert), berechtigt die Anpassung nicht zur Kündigung. Bei einer darüber hinausgehenden Erhöhung kann der Kunde die betroffenen wiederkehrenden Leistungen schriftlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen; kündigt der Kunde nicht, gelten die neuen Preise als genehmigt.
4.6 Erhöhungen von Drittkosten (insbesondere von Mobilfunk-, Cloud- und Hostinganbietern), von Energie- oder Logistikkosten sowie neue oder geänderte Steuern, Zölle, Abgaben oder andere gesetzliche Lasten können mit einer Frist von 30 Tagen an den Kunden weitergegeben werden; gesetzliche Änderungen der Mehrwertsteuer werden automatisch per Inkrafttreten weitergegeben. Eine solche Weitergabe externer Kostensteigerungen berechtigt nicht zur Kündigung.
4.7 Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von Arclap anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.8 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (z.B. Zahlungsverzug, Betreibungen, negative Bonitätsauskünfte), kann Arclap weitere Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder von angemessenen Sicherheiten (z.B. Depot oder Bankgarantie) abhängig machen und ihre Leistungen bis dahin zurückbehalten.
5.1 Liefer- und Installationstermine sind Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Der Kunde sorgt rechtzeitig und auf eigene Kosten für: (a) freien und sicheren Zugang zum Installationsort, einschliesslich allenfalls erforderlicher Hebemittel, Gerüste oder Kran-Zeitfenster; (b) eine geeignete Montagemöglichkeit (z.B. Mast, Wand, Kran) sowie – sofern keine autarke Stromversorgung vereinbart ist – einen 230-V-Stromanschluss am Standort; (c) sämtliche für Montage und Betrieb erforderlichen Zustimmungen Dritter und behördlichen Bewilligungen (z.B. Grundeigentümer, Bauherrschaft).
5.3 Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann Arclap den entstandenen Mehraufwand (einschliesslich zusätzlicher Anfahrten) nach Aufwand verrechnen.
5.4 Beim Kauf gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Hardware bzw. mit Abschluss der Installation auf den Kunden über.
5.5 Der Kunde ist für die Sicherheit am Installationsort verantwortlich und stellt sicher, dass die gesetzlichen Arbeitssicherheitsvorgaben für das Personal von Arclap und ihrer Partner bei Montage, Wartung und Demontage eingehalten werden. Arclap kann Arbeiten auf unsicheren oder nicht konformen Baustellen verweigern oder unterbrechen, ohne dadurch in Verzug zu geraten; daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
6.1 Verkaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Arclap (Eigentumsvorbehalt). Arclap ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im zuständigen Register eintragen zu lassen.
6.2 Arclap gewährleistet, dass die Hardware im Zeitpunkt der Übergabe frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet Arclap nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatz. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
6.4 Mängel sind innert zehn Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
6.5 Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere Schäden infolge unsachgemässer Verwendung, Eingriffen des Kunden oder Dritter, mangelhafter Stromversorgung, Witterungs- oder Baustelleneinflüssen ausserhalb der Spezifikation, Vandalismus, Diebstahl sowie normaler Abnutzung.
6.6 In der Hardware enthaltene oder mitgelieferte Software und Firmware werden nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches, nur zusammen mit der Hardware übertragbares Recht, diese Software ausschliesslich für den Betrieb der Hardware zu nutzen. Alle übrigen Rechte verbleiben bei Arclap bzw. ihren Lizenzgebern; ergänzend gilt Ziffer 10.
6.7 Arclap kann Firmware- und Software-Updates für Hardware nach eigenem Ermessen bereitstellen; ein Anspruch auf bestimmte Updates besteht nicht. Die Nutzung bestimmter Funktionen und SaaS-Services kann eine aktuelle Firmware sowie ein aktives Service-Abonnement voraussetzen.
7.1 Vermietete Hardware (einschliesslich Zubehör und SIM-Karten) bleibt jederzeit im Eigentum von Arclap. Der Kunde darf sie weder veräussern, verpfänden, untervermieten noch Dritten überlassen.
7.2 Die Miete beginnt mit der Inbetriebnahme bzw. Bereitstellung der Hardware und dauert die in der Offerte vereinbarte Zeit; fehlt eine solche Vereinbarung, gilt Ziffer 13.
7.3 Der Kunde behandelt die Mietgegenstände sorgfältig, betreibt sie ausschliesslich gemäss den Vorgaben von Arclap und meldet Störungen, Schäden, Verlust oder Diebstahl unverzüglich.
7.4 Wartung und Reparaturen infolge normaler Abnutzung sind Sache von Arclap. Die Behebung von Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wird nach Aufwand verrechnet.
7.5 Der Kunde trägt ab Übergabe bis zur Rückgabe die Gefahr für Verlust, Diebstahl und Beschädigung der Mietgegenstände (ausgenommen normale Abnutzung). Er versichert die Mietgegenstände auf eigene Kosten angemessen (z.B. über eine Bauwesen- oder Bauplatzversicherung). Bei Verlust oder Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
7.6 Ein Standortwechsel der Mietgegenstände bedarf der vorgängigen Zustimmung von Arclap.
7.7 Nach Beendigung der Miete sind die Mietgegenstände in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Demontage und Rücktransport erfolgen gemäss Offerte durch Arclap oder den Kunden. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Kunde die vereinbarte Miete anteilig weiter. Wird das Mietgerät trotz erfolglosem Ablauf einer Nachfrist nicht zurückgegeben oder in einem wirtschaftlich nicht mehr reparierbaren Zustand zurückgegeben, ist Arclap berechtigt, dem Kunden den vollen Wiederbeschaffungspreis gleichwertiger Neugeräte (Listenpreis) in Rechnung zu stellen; die vereinbarte Miete bleibt anteilig geschuldet, bis das Gerät zurückgegeben oder der Wiederbeschaffungspreis vollständig bezahlt ist. Das Eigentum am betroffenen Gerät geht erst mit vollständiger Bezahlung des Wiederbeschaffungspreises auf den Kunden über.
7.8 Der Kunde gewährt Arclap und ihren Partnern zu angemessenen Zeiten Zugang zu den Mietgeräten am Installationsort für Inspektion, Wartung und Reparatur. Nach Beendigung der Miete oder bei ausserordentlicher Kündigung ermöglicht der Kunde Arclap die Demontage und Abholung der Geräte; Ziffer 5.2 gilt sinngemäss.
8.1 Arclap stellt dem Kunden die vereinbarten SaaS-Services (z.B. Live-Bild, Zeitraffer, Bildarchiv, KI-Auswertungen) während der Vertragsdauer als Online-Dienst über die Arclap-Plattform zur Verfügung.
8.2 Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und auf die Vertragsdauer beschränktes Recht, die Plattform für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Der Zugang ist den Mitarbeitenden des Kunden sowie den von ihm für das betreffende Projekt beigezogenen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten (z.B. Planer, Bauleitung, Bauherrschaft) vorbehalten («Berechtigte Nutzer»). Zugangsdaten sind für jeden Berechtigten Nutzer persönlich, vertraulich zu behandeln und dürfen nicht weitergegeben oder anderen Personen zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist für sämtliche Handlungen unter seinen Benutzerkonten verantwortlich.
8.3 Arclap bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform, garantiert jedoch keinen unterbruchsfreien Betrieb. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt; wesentliche Unterbrüche werden nach Möglichkeit vorgängig angekündigt.
8.4 Nicht von Arclap zu vertreten sind insbesondere Unterbrüche und Qualitätseinbussen infolge fehlender oder ungenügender Stromversorgung am Standort, ungenügender Mobilfunkabdeckung, Störungen bei Netz-, Cloud- und Hostinganbietern, Eingriffen Dritter sowie höherer Gewalt.
8.5 Mobilfunkdaten werden im vereinbarten Datenvolumen bereitgestellt. Mehrverbrauch, Sonderkonfigurationen sowie Einsätze ausserhalb der Schweiz (Roaming) können zusätzlich verrechnet werden. SIM-Karten bleiben Eigentum von Arclap bzw. des Mobilfunkanbieters.
8.6 Support wird an Schweizer Werktagen während der üblichen Bürozeiten per E-Mail und Telefon geleistet, soweit kein weitergehendes Service Level Agreement vereinbart ist.
8.7 Arclap entwickelt die Plattform laufend weiter und darf Funktionen ändern oder ersetzen, sofern der vereinbarte Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird.
8.8 Der Kunde wird weder selbst noch durch Dritte: (a) die Plattform oder die Software zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren oder disassemblieren, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist; (b) die Plattform oder die Software kopieren, verändern oder davon abgeleitete Werke erstellen; (c) die SaaS-Services ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Arclap weiterverkaufen, vermieten, white-labeln oder Dritten anderweitig als Dienstleistung zur Verfügung stellen; (d) technische Schutzmassnahmen umgehen, ohne Zustimmung von Arclap Penetrationstests durchführen oder Daten bzw. Inhalte automatisiert auslesen (Scraping); (e) die Services oder Teile davon nutzen, um ein konkurrenzierendes Produkt oder eine konkurrenzierende Dienstleistung zu entwickeln, zu trainieren oder zu verbessern.
8.9 KI-gestützte Auswertungen (z.B. Erkennungen, Messungen, Fortschrittsbeurteilungen, automatisierte Berichte) werden automatisiert erstellt und dienen ausschliesslich der Information. Trotz sorgfältiger Entwicklung können sie unvollständig oder fehlerhaft sein. Sie ersetzen die eigene Prüfung und fachliche Beurteilung durch den Kunden (z.B. Bauleitung, Sicherheitsbeauftragte) nicht; Entscheidungen auf Basis solcher Auswertungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
8.10 Der Zugang zur Plattform darf Konkurrenten von Arclap weder direkt noch indirekt gewährt werden. Der Kunde wird insbesondere keine Zugangsdaten an Konkurrenten von Arclap weitergeben, die Services nicht so nutzen, dass ein Konkurrent Zugang zur Plattform, ihren Funktionen, Leistungsdaten oder Dokumentation erhält, und die Services oder daraus gewonnene Informationen Konkurrenten nicht für Benchmarking oder Konkurrenzanalysen zur Verfügung stellen. Bei begründetem Verdacht auf eine Verletzung dieser Ziffer oder von Ziffer 8.8 kann Arclap den betroffenen Zugang mit sofortiger Wirkung sperren; weitergehende Rechte von Arclap bleiben vorbehalten.
8.11 Arclap kann den Zugang zu den SaaS-Services ganz oder teilweise vorübergehend sperren oder einschränken, wenn und soweit dies erforderlich ist, (a) um ernsthafte Sicherheitsrisiken oder Angriffe abzuwehren, (b) bei rechtswidriger oder vertragswidriger Nutzung (insbesondere Ziffern 8.8, 8.10 und 11) oder (c) zum Schutz der Integrität der Plattform, anderer Kunden oder Dritter. Soweit zumutbar, kündigt Arclap die Sperrung vorgängig an und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist. Für die Dauer einer vom Kunden zu vertretenden Sperrung bleiben die Vergütungen geschuldet.
8.12 Kostenlose Tests, Pilotinstallationen sowie als Beta, Preview oder ähnlich gekennzeichnete Funktionen (einschliesslich neuer KI-Funktionen) werden «wie besehen» bereitgestellt, können jederzeit geändert oder eingestellt werden und sind unter Umständen nicht unterbrechungs- oder fehlerfrei verfügbar. Für solche Leistungen haftet Arclap nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Gewährleistungs- und Verfügbarkeitszusagen gelten für sie nicht.
9.1 Die im Rahmen des Vertrags erstellten Aufnahmen (Bilder, Zeitraffer, Videos) darf der Kunde zeitlich unbeschränkt für eigene Zwecke nutzen, insbesondere für Baudokumentation, interne Auswertungen und Marketing.
9.2 Die Aufnahmen werden während der vereinbarten Dauer auf der Plattform gespeichert. Nach Vertragsende kann der Kunde seine Daten während 30 Tagen exportieren; danach ist Arclap zur Löschung berechtigt. Eine längere Archivierung kann als Zusatzleistung vereinbart werden.
9.3 Arclap ist berechtigt, Aufnahmen sowie Telemetrie-, Sensor-, Log-, Meta- und Nutzungsdaten sowie daraus abgeleitete Daten in anonymisierter bzw. aggregierter Form zeitlich unbeschränkt, unwiderruflich, weltweit und vergütungsfrei für die Qualitätssicherung, die Sicherheit, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Services sowie für die Entwicklung und das Training von KI-Modellen zu nutzen. Sämtliche Rechte an anonymisierten bzw. aggregierten Daten, an daraus abgeleiteten Statistiken, Benchmarks und Analysen sowie an damit trainierten KI-Modellen stehen ausschliesslich Arclap zu; diese Rechte sind zeitlich unbeschränkt und bestehen über das Vertragsende hinaus. Arclap ist nicht verpflichtet, nach Massgabe dieser Ziffer trainierte KI-Modelle bei Vertragsende zu löschen, neu zu trainieren oder anzupassen.
9.4 Arclap darf den Kunden unter Verwendung von Name und Logo als Referenz nennen und einzelne, nicht vertrauliche Aufnahmen zu Referenzzwecken verwenden, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht.
9.5 Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, Arclap die Rechte gemäss dieser Ziffer einzuräumen, und dass dieser Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ziffer 11.3 (Freistellung) gilt sinngemäss.
9.6 Veröffentlicht der Kunde Aufnahmen oder Live-Bilder oder macht er sie öffentlich zugänglich (z.B. Einbindung auf Websites, Marketing, Social Media), erfolgt dies ausschliesslich in seinem eigenen Namen und in seiner eigenen Verantwortung; der Kunde ist insbesondere für die Einhaltung des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts sowie für allfällig erforderliche Einwilligungen verantwortlich. Ziffer 11.3 gilt sinngemäss.
9.7 Inhalte, die der Kunde auf die Plattform hochlädt (z.B. Pläne, Dokumente, Kommentare), bleiben im Eigentum des Kunden. Der Kunde räumt Arclap das nicht ausschliessliche Recht ein, diese Inhalte zu hosten und zu verarbeiten, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Für die Rechtmässigkeit dieser Inhalte ist der Kunde verantwortlich.
10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Designrechte und Know-how) an der Arclap-Plattform, der Software und Firmware, den KI-Modellen und Algorithmen, der Dokumentation und der Marke Arclap sowie an sämtlichen Anpassungen, Weiterentwicklungen und Customizings – auch wenn sie auf Wunsch oder unter Mitwirkung des Kunden erstellt wurden – verbleiben ausschliesslich bei Arclap bzw. ihren Lizenzgebern.
10.2 Der Kunde erhält nur die in diesen AGB oder in der Offerte ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt; insbesondere werden keine Immaterialgüterrechte auf den Kunden übertragen.
10.3 Stellt der Kunde Feedback, Ideen oder Verbesserungsvorschläge zur Verfügung, darf Arclap diese uneingeschränkt, ohne Namensnennung und ohne Vergütung nutzen und verwerten.
10.4 Verletzt die Plattform oder Software bei vertragsgemässer Nutzung Immaterialgüterrechte Dritter in der Schweiz oder im EWR, wird Arclap nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (a) dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen, (b) die betroffene Leistung so ändern oder ersetzen, dass keine Verletzung mehr vorliegt und die Leistung im Wesentlichen gleichwertig bleibt, oder (c) die betroffene Leistung kündigen und für die Zeit nach der Beendigung vorausbezahlte Vergütungen zurückerstatten. Dies ist – vorbehältlich Ziffer 14 – der einzige und abschliessende Anspruch des Kunden bei Verletzungen von Rechten Dritter. Voraussetzung ist, dass der Kunde Arclap unverzüglich informiert, Arclap die Verteidigung und allfällige Vergleichsverhandlungen überlässt und angemessen unterstützt. Keine Pflichten von Arclap bestehen, soweit der Anspruch auf vertragswidriger Nutzung, auf nicht von Arclap vorgenommenen Änderungen, auf der Kombination mit Drittprodukten oder auf Inhalten des Kunden beruht.
11.1 Der Kunde setzt Kameras und Services ausschliesslich rechtskonform ein. Er ist insbesondere verantwortlich für: (a) die Information der betroffenen Personen (z.B. Mitarbeitende, Subunternehmer, Besucher) sowie eine gut sichtbare Beschilderung am Standort; (b) die Wahl von Kamerastandort, Bildausschnitt, Bildintervall und Aufnahmezeiten unter Beachtung des Persönlichkeits-, Datenschutz- und Arbeitsrechts, insbesondere des Verbots der Verhaltensüberwachung von Mitarbeitenden (Art. 26 ArGV 3) und der Vermeidung einer unzulässigen Erfassung von Nachbargrundstücken und öffentlichem Raum; (c) allenfalls erforderliche Meldungen und Bewilligungen.
11.2 Auf Wunsch unterstützt Arclap den Kunden mit geeigneten technischen Massnahmen, z.B. Privacy-Masken, angepassten Bildintervallen oder eingeschränkten Aufnahmezeiten.
11.3 Der Kunde hält Arclap von sämtlichen Ansprüchen Dritter schadlos, die auf einer Verletzung der Pflichten gemäss dieser Ziffer beruhen.
11.4 Der Kunde hält das anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsrecht ein. Er sichert zu, dass weder er noch seine wirtschaftlich Berechtigten Sanktionen unterliegen, und wird die Services ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Arclap weder in Embargoländern nutzen noch von dort zugänglich machen.
12.1 Die Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein, insbesondere das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) sowie – soweit anwendbar – die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
12.2 Soweit Arclap Personendaten (insbesondere Bilddaten) im Auftrag des Kunden bearbeitet, tut sie dies als Auftragsbearbeiterin ausschliesslich zur Vertragserfüllung. Auf Verlangen einer Partei schliessen die Parteien einen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) ab.
12.3 Das Hosting der Bild- und Plattformdaten erfolgt in der Schweiz oder im EU/EWR-Raum. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung von Arclap (www.arclap.ch).
13.1 Die Laufzeit von Miete und SaaS-Services richtet sich nach der Offerte (z.B. feste Laufzeit von 12 oder 24 Monaten oder Projektdauer).
13.2 Nach Ablauf einer festen Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Monat, sofern er nicht mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende der Mindestlaufzeit bzw. eines Verlängerungsmonats schriftlich gekündigt wird. Bei Verlängerungen gelten die im Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Listenpreise von Arclap; die Ziffern 4.5 und 4.6 bleiben vorbehalten.
13.3 Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende schriftlich gekündigt werden.
13.4 Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten, insbesondere bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht innert angemessener Frist behoben wird. Ein wichtiger Grund für Arclap liegt insbesondere vor bei Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens über den Kunden, bei dessen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung sowie bei schwerwiegender oder wiederholter rechtswidriger Nutzung der Services (Ziffer 11).
13.5 Kündigt der Kunde vorzeitig ohne wichtigen Grund oder beendet Arclap den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, bleiben die vereinbarten Vergütungen bis zum Ende der Mindestlaufzeit geschuldet und werden sofort und vollumfänglich zur Zahlung fällig.
14.1 Arclap haftet unbeschränkt für Personenschäden sowie für Schäden, die durch Arclap vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
14.2 Jede weitergehende Haftung von Arclap ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Hilfspersonen, für indirekte Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Betriebsunterbrüche sowie für Ansprüche Dritter.
14.3 Soweit eine Haftung besteht, ist sie gesamthaft auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis unter dem betroffenen Vertrag bezahlten Vergütungen beschränkt.
14.4 Die Leistungen von Arclap dienen der Baudokumentation und Projektinformation. Sie stellen keine Sicherheits- oder Überwachungsdienstleistung dar. Arclap übernimmt keine Gewähr für die Verhinderung, lückenlose Aufzeichnung oder Aufklärung von Ereignissen (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Unfälle). Bietet Arclap Sicherheits- oder Überwachungslösungen an, handelt es sich um separate Systeme und Leistungen, die ausschliesslich auf Grundlage einer separaten Vereinbarung oder separater Sonderbedingungen erbracht werden; sie sind unter diesen AGB nicht geschuldet.
14.5 Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche des Kunden gegen Arclap zwölf Monate, nachdem der Kunde vom Schaden und von der Haftung von Arclap Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch mit Ablauf der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen.
15.1 Ereignisse ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Parteien – z.B. Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Streik, grossflächige Netz-, Strom- oder Cloudausfälle sowie Lieferengpässe bei Vorlieferanten – befreien die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses und im Umfang seiner Auswirkungen von ihren Leistungspflichten. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen.
16.1 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, verwenden sie ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags und geben sie nicht an Dritte weiter. Diese Pflicht gilt während der Vertragsdauer und für drei Jahre nach deren Beendigung.
16.2 Während der Vertragsdauer und für zwölf Monate danach wird der Kunde keine Mitarbeitenden von Arclap aktiv abwerben, die an der Vertragserfüllung beteiligt waren. Rekrutierung über öffentliche Stellenausschreibungen, die sich nicht gezielt an solche Mitarbeitende richten, gilt nicht als aktives Abwerben.
17.1 Arclap kann diese AGB jederzeit anpassen. Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Form (z.B. per E-Mail) mitgeteilt und gelten für wiederkehrende Leistungen ab der nächsten Abrechnungsperiode als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert 30 Tagen schriftlich widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs gilt die bisherige Fassung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin weiter.
17.2 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Arclap auf Dritte übertragen. Arclap darf den Vertrag ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten (a) an eine Konzerngesellschaft oder (b) an einen Dritten im Zusammenhang mit einer Fusion, einer Übernahme, einer Finanzierung, einer Umstrukturierung oder dem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte bzw. des betroffenen Geschäftsbereichs, einschliesslich der zugehörigen Immaterialgüterrechte. Im Zusammenhang mit einer solchen Transaktion darf Arclap Vertrags- und Kundendaten unter Vertraulichkeitsschutz und unter Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts an den Erwerber und dessen Berater offenlegen und übertragen.
17.3 Diese AGB bilden zusammen mit der Offerte bzw. Auftragsbestätigung und allfälligen Anhängen die gesamte Vereinbarung der Parteien über den Vertragsgegenstand und ersetzen alle früheren Vereinbarungen, Verhandlungen und Zusicherungen hierzu.
17.4 Mitteilungen und Erklärungen im Rahmen des Vertrags können per E-Mail erfolgen, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt. Wo diese AGB Schriftlichkeit verlangen, genügt E-Mail; Kündigungen haben per E-Mail oder Brief zu erfolgen.
17.5 Übt eine Partei ein Recht nicht oder verspätet aus, gilt dies nicht als Verzicht auf dieses oder andere Rechte.
17.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die deren wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.
17.7 Bestimmungen, die ihrer Natur nach über das Vertragsende hinaus gelten sollen – insbesondere die Ziffern 9 (Bild- und Datenrechte), 10 (Immaterialgüterrechte), 14 (Haftung), 16 (Geheimhaltung und Abwerbeverbot) und 17 – überdauern die Beendigung des Vertrags.
17.8 Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Bei Widersprüchen oder Auslegungsfragen geht die deutsche Fassung vor.
17.9 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.10 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug (Schweiz), am Sitz der Arclap AG. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.